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Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die Errichtung von einigen Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden einschließlich von deren Nebengebäuden und anlagen, sowie von baulichen Anlagen, die keine Gebäude und Sonderbauten sind, kann nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ohne Baugenehmigung erfolgen beziehungsweise muss nur mitgeteilt werden. Wahlweise kann für diese Wohngebäude, sonstige Gebäude und bauliche Anlagen ein Bauantrag gestellt werden. Das betrifft Wohngebäude und sonstige Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden um höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Die Wohngebäude dürfen auch Räume für freie Berufe, müssen jedoch überwiegend Wohnungen enthalten; sonstige Gebäude dürfen nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche aufweisen.

Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Nutzungsänderungen, wenn sie im Ergebnis zu einem Gebäude führen, das genehmigungsfrei hätte errichtet werden dürfen. Nebengebäude und anlagen sind ebenfalls genehmigungsfrei, sofern sie räumlich und funktional den genannten Hauptgebäuden zugeordnet sind.

Damit das Verfahren nach § 62 NBauO durchgeführt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Das Baugrundstück muss in einem Baugebiet liegen, für das in einem Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) folgendes festsetzt:


  • Die Wohngebäude müssen sich in einem Kleinsiedlungsgebiet, reinen Wohngebiet, allgemeinen Wohngebiet oder besonderen Wohngebiet befinden.
  • Die sonstigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen sich in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet befinden.

Außerdem dürfen die genannten Gebäude nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts widersprechen, oder die notwendigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen bereits erteilt sein.

Ferner ist zu beachten, dass bei Gebäuden, außer bei Wohngebäuden, die ein Geschoss besitzen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, die Eignung des Rettungsweges überprüft werden muss. Bei einigen Gebäuden, außer bei Wohngebäuden, und baulichen Anlagen muss aus Sicherheitsgründen zudem eine Überprüfung bautechnischer Nachweise erfolgen. Das Ergebnis der Überprüfung der Rettungswege oder der bautechnischen Nachweise wird in einem separaten Bescheid mitgeteilt.

Sobald eine Mitteilung für genehmigungsfreie Baumaßnahmen eingereicht worden ist und dem/der Bauherrn/in die Bestätigung, dass die Erschließung gemäß § 30 BauGB gesichert ist und das Bauvorhaben vorläufig gemäß § 15 BauGB nicht untersagt werden soll, sowie die gegebenenfalls erforderlichen Bescheide über die Überprüfung der Rettungswege oder der bautechnischen Nachweise vorliegen, kann mit der geplanten Baumaßnahme begonnen werden.

Die Mitteilung für genehmigungsfreie Baumaßnahmen wird in schriftlicher Form in einfacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn eingereicht. Der Mitteilung müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:


  1. Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  2. Freiflächengestaltungsplan, aus dem vor allem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die Lage der baulichen Anlagen, der Einstellplätze und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen hervorgeht
  3. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
  4. Baubeschreibung
  5. Bei Gebäuden Angaben zur Gebäudeklasse
  6. Ermittlung des Rohbau- und Herstellungswertes
  7. Angaben zu notwendigen Einstellplätzen
  8. Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  9. Bei gewerblichen Anlagen eine Betriebsbeschreibung
  10. Erhebungsbogen für Baustatistik

Vordrucke für erforderliche Unterlagen zum Verfahren nach § 62 NBauO für genehmigungsfreie Baumaßnahmen finden Sie hier:


  • Bauantrag zu § 62 NBauO
  • Baubeschreibung
  • Erhebungsbogen für Baustatistik

Bei Fragen zum Verfahren nach § 62 NBauO für genehmigungsfreie Baumaßnahmen wenden Sie sich bitte an:

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Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Pötter E-Mail an die Ansprechpartnerin / den Ansprechpartner verfassen. Abstand Details des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin anzeigen
Stadthaus I
Bahnhofstr. 24
48529 Nordhorn
Telefon: 05921 878 199
Telefax: 05921 878 195

Herr Westenberg E-Mail an die Ansprechpartnerin / den Ansprechpartner verfassen. Abstand Details des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin anzeigen
Stadthaus I
Bahnhofstr. 24
48529 Nordhorn
Telefon: 05921 878 210
Telefax: 05921 878 195


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