Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, außer für Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 NBauO, durchgeführt. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auch Anwendung auf die Prüfung von Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen, wenn diese nach der Durchführung der baulichen Maßnahme den oben genannten Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen entsprechen.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die bauordnungsrechtliche Prüfung auf die
Auf Antrag wird die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung überprüft. Ansonsten wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit der beantragten Baumaßnahme mit dem übrigen öffentlichen Baurecht geprüft. Bei einigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren überprüft werden, muss zudem eine Überprüfung bautechnischer Nachweise erfolgen.
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts können zusammen mit dem Bauantrag gestellt werden, bedürfen jedoch immer eines schriftlichen und begründeten Antrags.
Der Bauantrag wird in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn eingereicht. Dem Antrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
Vordrucke für erforderliche Unterlagen zum Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 NBauO finden Sie hier:
Bei Fragen zu einem Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 NBauO wenden Sie sich bitte an:
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die bauordnungsrechtliche Prüfung auf die
- Grenzabstände,
- Rettungswege bei Gebäuden, außer Wohngebäuden, die ein Geschoss besitzen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist,
- Herstellung der notwendigen Einstellplätze,
- Beseitigung von Abwasser- und Niederschlagswasser.
- Werbeanlagen.
Auf Antrag wird die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung überprüft. Ansonsten wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit der beantragten Baumaßnahme mit dem übrigen öffentlichen Baurecht geprüft. Bei einigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren überprüft werden, muss zudem eine Überprüfung bautechnischer Nachweise erfolgen.
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts können zusammen mit dem Bauantrag gestellt werden, bedürfen jedoch immer eines schriftlichen und begründeten Antrags.
Der Bauantrag wird in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn eingereicht. Dem Antrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Freiflächengestaltungsplan, aus dem vor allem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die Lage der baulichen Anlagen, der Einstellplätze und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen hervorgeht
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung
- Bei Gebäuden Angaben zur Gebäudeklasse
- Ermittlung des Rohbau- und Herstellungswertes
- Angaben zu notwendigen Einstellplätzen
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- Bei gewerblichen Anlagen eine Betriebsbeschreibung
- Gegebenenfalls beglaubigte Baulastenerklärung
- Gegebenenfalls Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
- Gegebenenfalls nachbarliche Zustimmungen
- Gegebenenfalls Antrag auf Ablöse notwendiger Einstellplätze
- Gegebenenfalls Nachweis der Spielplätze für Kleinkinder
- Gegebenenfalls bautechnische Nachweise
- Erhebungsbogen für Baustatistik
Vordrucke für erforderliche Unterlagen zum Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 NBauO finden Sie hier:
Bei Fragen zu einem Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 NBauO wenden Sie sich bitte an:
Ihr/e Ansprechpartner/in:
| Herr Pötter |
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Stadthaus I
Bahnhofstr. 24 48529 Nordhorn |
Telefon: 05921 878 199
Telefax: 05921 878 195 |
| Herr Westenberg |
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|
Stadthaus I
Bahnhofstr. 24 48529 Nordhorn |
Telefon: 05921 878 210
Telefax: 05921 878 195 |

