Denkmalrechtliche Genehmigung
Viele "frischgebackene" Denkmalbesitzer sind zunächst unglücklich, wenn sie von der Ausweisung als Denkmal erfahren. Es besteht die Angst, nicht mehr "Herr im eigenen Haus" zu sein. Das bedeutet Denkmalschutz nicht. Museal konservierte Kulissen sind nicht Ziel moderner Denkmalpflege, sondern "lebendige" Gebäude. Ein Baudenkmal nutzt wenig, wenn es zwar nach außen "nett" hergerichtet ist, den heutigen Wohnverhältnissen aber nicht mehr entspricht. Auch in einem Baudenkmal darf modernisiert und verändert werden, nur eben nach Absprache und mit Genehmigung! Daher gilt für Baumaßnahmen an einem Baudenkmal und in dessen Umgebung: Erst besprechen, dann genehmigen lassen, und danach erst anfangen.
Die denkmalrechtliche Genehmigung benötigen Sie nach § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) insbesondere für Abbruchmaßnahmen, aber auch für Veränderungen von Denkmalen, z. B. wenn Sie eine Werbeanlage oder eine Solaranlage auf dem Dach installieren möchten. Zu denkmalrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen gehört auch die Nutzungsänderung von Baudenkmalen. Ebenso Instandsetzungen von Baudenkmalen, falls Sie also z. B. das Dach neu eindecken oder neue Fenster einsetzen wollen, müssen i. d. R. genehmigt werden. Denn solche Maßnahmen können bei unsachgemäßer Ausführung ein Denkmal entstellen oder gefährden.
Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erwirken, müssen Sie einen Antrag zur Durchführung der geplanten Maßnahmen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mindestens schriftlich und je nach Maßnahmen ergänzt durch Bauzeichnungen bei der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn einreichen. Es erfolgt dann i. d. R. ein Ortstermin gemeinsam mit Ihnen als Bauherrn und ggfls. Ihrem Architekten. Wenn alle Maßnahmen abgestimmt sind, erhalten Sie die schriftliche denkmalrechtliche Genehmigung. Dieser Bescheid ist kostenlos.
Während der Bauausführung werden Sie von der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn betreut und beraten.
Falls es sich nicht um eine verfahrensfreie Baumaßnahme, um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme oder um eine Abbruchanzeige nach Bauordnungsrecht handelt, benötigen Sie auch eine Baugenehmigung für Baumaßnahmen an einem Denkmal. In diesem Fall wird die denkmalrechtliche Genehmigung als Bestandteil der Baugenehmigung bearbeitet.
Für eine Baugenehmigung von Maßnahmen an einem Kulturdenkmal sind zunächst die gleichen Entwurfsunterlagen wie für eine Genehmigung an einem normalen Gebäude erforderlich. Je nach Art des Gebäudes und Umfang der Baumaßnahmen können die Maßnahmen im vereinfachten Genehmigungsverfahren oder müssen im vollständigen Genehmigungsverfahren überprüft werden. D. h., es sind die gleichen Unterlagen wie für das Baugenehmigungsverfahren oder für das vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Sie müssen lediglich durch einen detaillierten Maßnahmenkatalog ergänzt werden.
Nähere Auskünfte über die denkmalrechtliche Genehmigung erhalten Sie hier:
Die denkmalrechtliche Genehmigung benötigen Sie nach § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) insbesondere für Abbruchmaßnahmen, aber auch für Veränderungen von Denkmalen, z. B. wenn Sie eine Werbeanlage oder eine Solaranlage auf dem Dach installieren möchten. Zu denkmalrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen gehört auch die Nutzungsänderung von Baudenkmalen. Ebenso Instandsetzungen von Baudenkmalen, falls Sie also z. B. das Dach neu eindecken oder neue Fenster einsetzen wollen, müssen i. d. R. genehmigt werden. Denn solche Maßnahmen können bei unsachgemäßer Ausführung ein Denkmal entstellen oder gefährden.
Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erwirken, müssen Sie einen Antrag zur Durchführung der geplanten Maßnahmen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mindestens schriftlich und je nach Maßnahmen ergänzt durch Bauzeichnungen bei der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn einreichen. Es erfolgt dann i. d. R. ein Ortstermin gemeinsam mit Ihnen als Bauherrn und ggfls. Ihrem Architekten. Wenn alle Maßnahmen abgestimmt sind, erhalten Sie die schriftliche denkmalrechtliche Genehmigung. Dieser Bescheid ist kostenlos.
Während der Bauausführung werden Sie von der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn betreut und beraten.
Falls es sich nicht um eine verfahrensfreie Baumaßnahme, um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme oder um eine Abbruchanzeige nach Bauordnungsrecht handelt, benötigen Sie auch eine Baugenehmigung für Baumaßnahmen an einem Denkmal. In diesem Fall wird die denkmalrechtliche Genehmigung als Bestandteil der Baugenehmigung bearbeitet.
Für eine Baugenehmigung von Maßnahmen an einem Kulturdenkmal sind zunächst die gleichen Entwurfsunterlagen wie für eine Genehmigung an einem normalen Gebäude erforderlich. Je nach Art des Gebäudes und Umfang der Baumaßnahmen können die Maßnahmen im vereinfachten Genehmigungsverfahren oder müssen im vollständigen Genehmigungsverfahren überprüft werden. D. h., es sind die gleichen Unterlagen wie für das Baugenehmigungsverfahren oder für das vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Sie müssen lediglich durch einen detaillierten Maßnahmenkatalog ergänzt werden.
Nähere Auskünfte über die denkmalrechtliche Genehmigung erhalten Sie hier:
Ihr/e Ansprechpartner/in:
| Herr Dr. Uricher |
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Stadthaus I
Bahnhofstr. 24 48529 Nordhorn |
Telefon: 05921 878 203
Telefax: 05921 878 195 |
| Herr Westenberg |
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Stadthaus I
Bahnhofstr. 24 48529 Nordhorn |
Telefon: 05921 878 210
Telefax: 05921 878 195 |

