Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) gibt Wohnungssuchenden das Recht, eine mit Landesmitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Denn der Eigentümer einer solchen Wohnung darf diese nur an Wohnungssuchende vermieten, wenn ihm ein WBS übergeben wird. Das Einkommen der Wohnungssuchenden darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens kann von dem Haushaltseinkommen nach Abzug der Pauschal-Werbungskosten auch ein Abzug in Höhe von bis zu 30 % vorgenommen werden.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden zudem Freibeträge für schwerbehinderte Menschen, junge Ehepaare, allein zu erziehende Kinder unter zwölf Jahren, Kinder zwischen dem 16. und 25. Lebensjahr mit eigenem Einkommen sowie bei Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.
Die angemessene Wohnungsgröße nach Bestimmungen des Landes Niedersachsen beträgt für
1 Person: bis 50 qm,
2 Personen: bis 60 qm,
3 Personen: bis 75 qm,
4 Personen: bis 85 qm,
für jede weitere Person je 10 qm mehr. Zusätzlich stehen Schwerbehinderten, Schwangeren, jungen Ehepaaren sowie Alleinerziehenden zusätzlich 10 qm Wohnraum zu.
Der WBS kann für bestimmte Personengruppen ausgestellt werden:
- Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben (zum Bezug von "Altenwohnungen")
- schwerbehinderte Personen mit dem Merkmal "aG" im Schwerbehindertenausweis
("Schwerbehindertenwohnungen")
- Studenten mit Studentenausweis ("Studentenwohnungen").
Örtlich zuständige Stelle für die Ausstellung eines WBS ist in Niedersachsen sowohl die Wohnortgemeinde als auch die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung liegt. Der WBS gilt für die Dauer eines Jahres.
Kosten: kostenfrei bei Einhaltung einer Einkommensgrenze, sonst 18,00 €
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens kann von dem Haushaltseinkommen nach Abzug der Pauschal-Werbungskosten auch ein Abzug in Höhe von bis zu 30 % vorgenommen werden.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden zudem Freibeträge für schwerbehinderte Menschen, junge Ehepaare, allein zu erziehende Kinder unter zwölf Jahren, Kinder zwischen dem 16. und 25. Lebensjahr mit eigenem Einkommen sowie bei Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.
Die angemessene Wohnungsgröße nach Bestimmungen des Landes Niedersachsen beträgt für
1 Person: bis 50 qm,
2 Personen: bis 60 qm,
3 Personen: bis 75 qm,
4 Personen: bis 85 qm,
für jede weitere Person je 10 qm mehr. Zusätzlich stehen Schwerbehinderten, Schwangeren, jungen Ehepaaren sowie Alleinerziehenden zusätzlich 10 qm Wohnraum zu.
Der WBS kann für bestimmte Personengruppen ausgestellt werden:
- Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben (zum Bezug von "Altenwohnungen")
- schwerbehinderte Personen mit dem Merkmal "aG" im Schwerbehindertenausweis
("Schwerbehindertenwohnungen")
- Studenten mit Studentenausweis ("Studentenwohnungen").
Örtlich zuständige Stelle für die Ausstellung eines WBS ist in Niedersachsen sowohl die Wohnortgemeinde als auch die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung liegt. Der WBS gilt für die Dauer eines Jahres.
Kosten: kostenfrei bei Einhaltung einer Einkommensgrenze, sonst 18,00 €
Ihr/e Ansprechpartner/in:
| Herr Raben |
|
|
Stadthaus I
Bahnhofstr. 24 48529 Nordhorn |
Telefon: 05921 878 179
Telefax: 05921 878 195 |


