Vergnügungssteuer
Besteuert werden die in der Stadt verantalteten Vergnügungen, die in der Vergnügungssteuersatzung oder in der Spielgerätesatzung aufgeführt sind. Dies sind z. B. öffentliche Tanzveranstaltungen oder der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten. Die Automatenbetreiber werden besonders auf ihre Pflichten aus den §§ 8 und 9 der Spielgerätesatzung hingewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Vergnügungssteuersatzung
Spielgerätesatzung
Vordruck:
Automaten-Monatsmeldung
Rechtsgrundlagen:
Vergnügungssteuersatzung
Spielgerätesatzung
Vordruck:
Automaten-Monatsmeldung
Ihr/e Ansprechpartner/in:
| Herr Niemann |
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Stadthaus II
Büchereiplatz 48529 Nordhorn |
Telefon: 05921 878 270
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