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Willkommen in der Wasserstadt Nordhorn

Marlies Schomakers
Stadträtin

Fachbereich 3
Bildung, Ordnung & Soziales
Tel. 05921 878430
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Kinderpreis 2007

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Seniorenwegweiser

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Vormundschaften

Es gibt sowohl die gesetzliche als auch die bestellte Amtsvormundschaft . Gesetzlicher Amtsvormund (ohne vorherigen gerichtlichen Entzug des Sorgerechtes) ist das Jugendamt bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist (§ 1791c BGB) sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens (§ 1751 Abs. 1 BGB).

Das Familiengericht kann eine Amtsvormundschaft beschließen (bestellte Vormundschaft), wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist (§ 1779 BGB). Der Vormund ist dann der vom Gericht bestellte gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen. Er vertritt die Interessen des Kindes oder des Jugendlichen in allen Lebensbeziehungen. Die Anordnung einer Vormundschaft wird erforderlich, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, weil sie verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Die Vormundschaft wird nur für Minderjährige errichtet. Wenn den Eltern nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen wurde, zum Beispiel darüber zu bestimmen, wo das Kind leben soll, spricht man auch vom Ergänzungspfleger oder kurz, dem Pfleger. Er ist der rechtliche Vertreter nur in bestimmten Angelegenheiten und nimmt ergänzend neben den Eltern Teile des Sorgerechts wahr.




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