Bauordnung
Damit eine Baumaßnahme durchgeführt werden darf, muss sie den Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien des öffentliches Baurechts entsprechen. Das öffentliche Baurecht umfasst unter anderem das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch (BauGB) mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) niedergelegt ist und regelt, wo und was gebaut werden darf. Auch das Bauordnungsrecht, das überwiegend in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) enthalten ist, gehört zum öffentlichen Baurecht und schreibt vor, wie gebaut werden muss.
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist mit Wirkung vom 01.11.2012 stark verändert worden. Die hierzu geltende Übergangsregelung sieht vor, dass Anträge, die bis zum 31.10.2012 eingegangen sind, nach der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der bis dahin geltenden Fassung beschieden werden. Anträge, die ab dem 01.11.2012 eingereicht werden, sind nach der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der geänderten Fassung zu bescheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Fassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), die ab dem 01.11.2012 gültig ist.
Viele Bauvorhaben müssen genehmigt werden, bevor sie umgesetzt werden können. Denn die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen nach den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) grundsätzlich eines Anzeige- oder eines Genehmigungsverfahrens. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen: Diese betreffen bauliche Anlagen geringer Größe, wenn sie mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmen.
Neben dem öffentlichen Baurecht steht das private Baurecht. Es regelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem/der Bauherrn/in und den Nachbarn durch das Nachbarrecht, das im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) niedergelegt ist, sowie zwischen dem/der Bauherrn/in und den Planern sowie den Bauunternehmern durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Das Bauordnungsamt berät Sie gerne zu den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, damit Sie diese bei Baumaßnahmen einhalten. Hierzu gehören folgende Themen:
Bei Fragen zu den Aufgaben des Bauordnungsamtes wenden Sie sich bitte an:
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist mit Wirkung vom 01.11.2012 stark verändert worden. Die hierzu geltende Übergangsregelung sieht vor, dass Anträge, die bis zum 31.10.2012 eingegangen sind, nach der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der bis dahin geltenden Fassung beschieden werden. Anträge, die ab dem 01.11.2012 eingereicht werden, sind nach der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der geänderten Fassung zu bescheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Fassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), die ab dem 01.11.2012 gültig ist.
Viele Bauvorhaben müssen genehmigt werden, bevor sie umgesetzt werden können. Denn die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen nach den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) grundsätzlich eines Anzeige- oder eines Genehmigungsverfahrens. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen: Diese betreffen bauliche Anlagen geringer Größe, wenn sie mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmen.
Neben dem öffentlichen Baurecht steht das private Baurecht. Es regelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem/der Bauherrn/in und den Nachbarn durch das Nachbarrecht, das im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) niedergelegt ist, sowie zwischen dem/der Bauherrn/in und den Planern sowie den Bauunternehmern durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Das Bauordnungsamt berät Sie gerne zu den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, damit Sie diese bei Baumaßnahmen einhalten. Hierzu gehören folgende Themen:
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Ihr/e Ansprechpartner/in:
| Herr Dr. Uricher |
|
|
Stadthaus I
Bahnhofstr. 24 48529 Nordhorn |
Telefon: 05921 878 203
Telefax: 05921 878 195 |

